News -
Was gilt für Studierende und Auszubildende beim Rundfunkbeitrag?
Für viele junge Menschen in Deutschland bedeuten das Studium oder die Ausbildung den ersten großen Schritt in Richtung Erwachsensein. So auch für den 19-jährigen Noah, der ab dem kommenden Semester sein Studium an der Universität zu Köln beginnt. Er ist bei seinen Eltern ausgezogen und hat mit drei Mitstudierenden eine Wohngemeinschaft gegründet. Dabei musste er sich erstmalig mit dem Thema Rundfunkbeitrag auseinandersetzen. Was er dabei gelernt hat, verrät er dir hier.
Eine Wohnung – ein Beitrag
So lautet die Faustregel für den Rundfunkbeitrag in Deutschland. Das bedeutet, dass pro Wohnung ein Rundfunkbeitrag in Höhe von aktuell monatlich 18,36 Euro anfällt. Bislang hatte sich Noah damit noch nicht konkret auseinandergesetzt. „Erst als ich in die WG gezogen bin, wurde das Thema für mich relevant. Im Internet habe ich erfahren, dass jeder Haushalt in Deutschland den Rundfunkbeitrag zahlen muss, unabhängig von der Anzahl der Personen, die die Wohnung bewohnen. Dabei ist egal, ob und wie viele Empfangsgeräte wie Radio, Fernseher, Computer oder Smartphone wir besitzen. Zu zahlen sind immer drei Monatsbeiträge auf einmal – also derzeit 55,08 Euro – jeweils in der Mitte des dreimonatigen Zahlungszeitraums.“
Wie meldet sich der Beitragsservice bei dir?
„Wenige Tage nach meiner Ummeldung beim Meldeamt erhielt ich einen Brief vom Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“, erinnert sich Noah. „Die erhalten fortlaufend Meldedaten der Meldeämter“, erklärt Noah auf die Frage, woher der Beitragsservice seine Adresse habe. Was das schriftliche Verfahren klären soll, weiß er ebenfalls: „Anhand der Daten kann man nicht erkennen, mit wie vielen Mitbewohnenden ich zusammen wohne und wie viele Wohnungen es bei mir im Haus gibt. Deswegen musst du mitteilen, wer für deine Wohnung zahlt. Da für meine WG bislang noch kein Rundfunkbeitrag gezahlt wurde, habe ich das übernommen. Ich habe die Wohnung in meinem Namen angemeldet und die Beitragszahlung per Lastschrifteinzug eingerichtet. Meine Mitbewohnenden konnten dann beim Beitragsservice meine Beitragsnummer angeben und somit nachweisen, dass für unsere WG gezahlt wird.“
Wer muss in deiner Wohnung den Rundfunkbeitrag zahlen?
„Im Prinzip ist es ganz einfach“, weiß Noah. „Pro Wohnung muss ein Rundfunkbeitrag gezahlt werden. Dazu muss eine mitbewohnende Person in ihrem Namen ein Beitragskonto beim Beitragsservice eröffnen. Ihr wird dann eine Beitragsnummer zugeordnet, unter der die Zahlungen erfolgen.“
Folgendes musst du beachten:
- Du lebst allein in deiner Wohnung oder willst die WG in deinem Namen anmelden? Dann teile diese Info bitte im Klärungsverfahren dem Beitragsservice mit, um ein Beitragskonto zu eröffnen.
-
Übrigens: Dazu musst du nicht erst auf das Schreiben des Beitragsservice warten. Online kannst du schon jetzt unkompliziert und nachhaltig deine Wohnung zum Rundfunkbeitrag anmelden.
- Egal ob Eltern, Partner/-in oder Mitbewohnende: Es reicht aus, wenn eine Person in deiner Wohnung den Rundfunkbeitrag zahlt. Allerdings musst du dann im Klärungsverfahren die Beitragsnummer der zahlenden Person angeben.
Warte hierfür, bis der Beitragsservice dich anschreibt, da du im Klärungsprozess das dir zugewiesene Aktenzeichen angeben musst. Danach kannst du aber einfach online die Anfrage zur Beitragspflicht beantworten.
Tipp: Am einfachsten und sichersten zahlst du den Rundfunkbeitrag per Lastschrifteinzug. Erteile bei der Anmeldung direkt die Einzugsermächtigung und lehne dich entspannt zurück.
Was musst du bei Umzügen beachten?
„Anfangs war ich noch etwas skeptisch, ob das WG-Leben das Richtige für mich ist“, gesteht Noah ein wenig verlegen. „Wäre ich zurück zu meinen Eltern gezogen, hätte ich das Beitragskonto für meine WG abmelden können, da meine Eltern bereits den Rundfunkbeitrag zahlen. Gleiches gilt, wenn ich in eine andere WG ziehe, in der bereits gezahlt wird. Man muss bei der Abmeldung nur die Beitragsnummer der Person angeben, die am neuen Wohnort schon zahlt“, führt Noah aus. „Ziehe ich aber in eine neue Wohnung oder WG, in der ich auch weiterhin die Zahlungen übernehme, muss ich dem Beitragsservice nur meine Adressänderung mitteilen.“
Achtung: Beitragskonto und Beitragsnummer werden personenbezogen vergeben und sind nicht übertragbar.
„Aufpassen muss man, wenn die Person auszieht, auf die das Beitragskonto läuft. Ihre Beitragsnummer nimmt sie nämlich mit. Zahlen die verbleibenden Personen weiterhin unter dieser Nummer, werden diese Zahlungen der neuen Wohnung der verzogenen Person zugerechnet“, warnt Noah mit Nachdruck. „Eine der verbleibenden Personen muss erst selbst die Wohnung anmelden. Sie erhält dann eine neue Beitragsnummer, unter der sie fortan zahlen muss. Das ist sehr wichtig, denn sonst drohen hohe Nachforderungen“, klärt der Student auf. Woher er das alles wisse? „Darüber informiert der Beitragsservice in einem Servicebeitrag.“
Was gilt, wenn du BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe erhältst?
Trotz Nebenjob ist Noah auf BAföG angewiesen, um das Studium finanzieren zu können. „Für Personen, die BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe erhalten, gibt es Möglichkeiten der Befreiung. Grundsätzlich könnte ich somit einen Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht stellen. Durch Vorlage eines Leistungsbescheides müsste ich nachweisen, dass ich BAföG erhalte“, erklärt Noah das Verfahren.
Wenn dein Befreiungsantrag bewilligt wurde, muss dann deine gesamte WG den Rundfunkbeitrag nicht zahlen?
„Nein, meine Befreiung gilt nicht für meine Mitbewohnenden“, ordnet der 19-Jährige das häufige Missverständnis ein. „Wird mein Befreiungsantrag bewilligt, ändert sich an der Beitragspflicht für unsere Wohnung insgesamt trotzdem nichts. Denn dann muss sich eine mitbewohnende Person anmelden, die kein BAföG bezieht und die Befreiungsvoraussetzungen nicht erfüllt. Eine Person muss weiterhin zahlen. Da wir diese Kosten untereinander teilen, ist es uns egal, wer zahlt.“
Vorsicht: Deine Befreiung gilt zwar auch für die Person, die mit dir in einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Sie gilt jedoch nicht für deine Mitbewohnenden. Erfüllen nicht alle Mitbewohnenden die Befreiungsvoraussetzungen, fällt für die Wohnung weiterhin der Rundfunkbeitrag an. Eine Person, die keine Voraussetzungen erfüllt, muss dann die Wohnung in ihrem Namen anmelden. Erst wenn alle Mitbewohnenden die Befreiungsvoraussetzungen erfüllen, kann die gesamte Wohnung eine Befreiung erhalten. Nichtsdestotrotz muss die Wohnung dann auf eine dort wohnende Person beim Beitragsservice angemeldet sein.
Was musst du beachten, wenn du ins Ausland gehst?
„Meine Uni bietet spannende Austauschprojekte mit Universitäten im Ausland an. So ein Auslandssemester im sonnigen Süden könnte mir da schon gefallen“, lacht Noah und schaut verträumt in die Ferne. Auf die Frage, was währenddessen mit seiner Wohnung geschehen würde, erklärt der Student dann wieder ganz sachlich: „Meine Wohnung abmelden kann ich grundsätzlich, wenn ich eine Abmeldebestätigung vom Meldeamt vorweise. In der Praxis ist das jedoch nur sinnvoll, wenn man dauerhaft aus Deutschland wegzieht. Bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt – beispielsweise für ein Semester – kann ich die Wohnung befristet abmelden, wenn ich sie zwischenzeitlich vollständig untervermiete. Dazu muss ich bei der Abmeldung den Mietvertag als Nachweis einreichen und mein Untermieter oder meine Untermieterin muss die Wohnung selbst zum Rundfunkbeitrag anmelden.“ Er überlegt kurz und räumt dann achselzuckend ein: „Aber eigentlich könnte ich gar nicht die gesamte Wohnung untervermieten, da ich ja noch Mitbewohnende habe. Entweder sie übernehmen dann die Zahlungen“, grinst er, „oder ich lasse die Lastschriftzahlungen weiterlaufen und sie überweisen mir regelmäßig ihren Anteil, wie bisher.“ Noah überlegt kurz: „Ja, in der Praxis ist das wohl am einfachsten.“
Tipp: Gehst du vorübergehend ins Ausland, kann es einfacher sein, auf eine befristete Abmeldung zu verzichten. Stattdessen kannst du die Kosten auf die Miete deines Untermieters oder deiner Untermieterin umlegen oder dich mit deinen Mitbewohnenden einigen.
Wir hoffen, dass wir deine wichtigsten Fragen klären konnten und wünschen dir viel Spaß und Erfolg!
- Für deine Wohnung musst du in Deutschland den Rundfunkbeitrag zahlen, unabhängig von der Anzahl der darin mit dir wohnenden Personen. Es ist auch egal, ob ihr Radio, Fernseher oder ähnliche Empfangsgeräte besitzt oder nicht.
- Wohnst du in einer Wohngemeinschaft? Dann muss einer oder eine von euch ein Beitragskonto für die Wohnung beim Beitragsservice eröffnen und regelmäßig den Rundfunkbeitrag zahlen.
- Deine Beitragsnummer wird dir personenbezogen zugewiesen und ist nicht übertragbar. Ziehst du aus, nimmst du sie mit. Eine der verbleibenden Personen muss dann selbst ein Beitragskonto eröffnen und die Zahlungen für die WG übernehmen.
- Wenn du Sozialleistungen wie BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe beziehst, kannst du einen Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht stellen.
- Erst wenn alle Mitbewohnenden die Befreiungsvoraussetzungen erfüllen, kann die gesamte Wohnung eine Befreiung erhalten.
Alle Informationen für Studierende und Auszubildende kannst du auch noch einmal hier nachlesen: www.rundfunkbeitrag.de/studierende