Direkt zum Inhalt springen
Der Beitragsservice informiert darüber, was für Studierende und Auszubildende beim Rundfunkbeitrag gilt.
Der Beitragsservice informiert darüber, was für Studierende und Auszubildende beim Rundfunkbeitrag gilt.

Pressemitteilung -

Neues Semester, neue Wohnung: Das Wichtigste zum Rundfunkbeitrag für Studierende und Auszubildende

  • Pro Wohnung oder Wohngemeinschaft (WG) muss in Deutschland eine Person ein Beitragskonto beim Beitragsservice eröffnen und den Rundfunkbeitrag zahlen.
  • Wie viele Personen in der Wohnung oder WG wohnen und ob Empfangsgeräte vorhanden sind oder nicht, spielt dabei keine Rolle.
  • Eine Person, die BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe erhält, kann einen Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht stellen. Die Befreiung gilt jedoch nicht für die Mitbewohnenden.
  • Erst wenn alle Mitbewohnenden die Befreiungsvoraussetzungen erfüllen, kann die gesamte Wohnung eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht erhalten.

Köln, 26.03.2025 – Mit dem Start ins Sommersemester oder in eine neue Ausbildung beginnt für viele junge Menschen ein neuer Lebensabschnitt – und oft auch der Einzug in die erste eigene Wohnung oder in eine Wohngemeinschaft. Spätestens wenn ein Schreiben des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio ins Haus flattert, fragen sich viele: Wer muss für meine Wohnung den Rundfunkbeitrag zahlen? Wer kann sich befreien lassen? Und was gilt für Wohngemeinschaften?

Antworten auf sämtliche Fragen, die Studierende und Auszubildende betreffen, liefert der Beitragsservice jetzt in einem aktuellen Servicebeitrag. Ebenso stehen ergänzende Materialien zum Herunterladen und Teilen mit Freundinnen und Freunden, Bekannten und Gleichgesinnten bereit. Besonders Eiligen vermittelt zudem ein animiertes Erklärvideo die wichtigsten Regelungen zum Rundfunkbeitrag in knapp drei Minuten.

Eine Wohnung – ein Beitrag

Grundsätzlich gilt: Pro Wohnung ist einmal der Rundfunkbeitrag zu zahlen – unabhängig davon, wie viele Personen dort leben. Der Beitrag beträgt derzeit 18,36 Euro pro Monat und wird für drei Monate auf einmal gezahlt (aktuell 55,08 Euro). Die Zahlung ist grundsätzlich jeweils zum 15. des mittleren Monats eines Dreimonatszeitraums fällig.

Wichtig zu wissen:

  • Eine Person muss die Anmeldung der Wohnung und die Zahlungen des Rundfunkbeitrags übernehmen.
  • Die Anzahl der Mitbewohnenden oder die Frage, ob Empfangsgeräte vorhanden sind oder nicht, spielt keine Rolle.
  • Am einfachsten und sichersten ist die Zahlung im SEPA-Lastschriftverfahren, da so keine Zahlungen versäumt werden können.

Wohnung online schnell und bequem anmelden

Die Anmeldung einer Wohnung erfolgt am schnellsten online. Die angemeldete Person erhält eine neunstellige Beitragsnummer, unter der die Zahlungen laufen. Weitere Personen, die an derselben Adresse gemeldet sind, werden ebenfalls vom Beitragsservice zur Klärung ihrer Rundfunkbeitragspflicht angeschrieben.

Zahlt bereits eine Person in ihrer Wohnung den Rundfunkbeitrag, können die übrigen Bewohnenden deren Beitragsnummer sowie das zehnstellige Aktenzeichen auf ihrem Schreiben angeben. Eine zusätzliche Anmeldung der Wohnung ist damit nicht erforderlich. Schnell und einfach kann die Anfrage über das entsprechende Online-Formular oder mit dem beiliegenden Antwortbogen beantwortet werden.

Übrigens: Auch ein Zimmer im Studierendenwohnheim gilt als Wohnung und ist daher zum Rundfunkbeitrag anzumelden.

Was tun bei einem Umzug?

Aufmerksamkeit ist geboten, wenn Beitragszahlende aus der Wohnung ausziehen. Da die personenbezogene Beitragsnummer nicht übertragbar ist, nimmt sie die innehabende Person bei ihrem Umzug mit. Eine andere Person muss dann beim Beitragsservice die Wohnung anmelden. Die umgezogene Person hingegen kann die Adressänderung für den neuen Wohnsitz vornehmen oder die bisherige Wohnung abmelden, wenn sie für den neuen Wohnsitz eine bereits vorhandene Beitragsnummer angibt.

Befreiung für Empfänger/-innen von BAföG und Berufsausbildungsbeihilfe möglich

Studierende und Auszubildende, die BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe erhalten, können eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht beantragen.

Zu beachten:

  • Die Befreiung gilt nur für die Antrag stellende Person, deren Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner/-innen sowie deren Kinder, jedoch nicht für Mitbewohnende.
  • Erst wenn alle Mitbewohnenden die Befreiungsvoraussetzungen erfüllen, kann die gesamte Wohnung eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht erhalten.

Zusätzlicher Service für Hochschulen und Ausbildungseinrichtungen

Hochschulen, Studierendenvertretungen, Berufsschulen und Ausbildungsbetriebe, die Studierende und Auszubildende informieren möchten, können kostenfreie Informationsmaterialien für ihre Kanäle anfordern. Eine Anfrage ist unkompliziert über den Pressekontakt des Beitragsservice möglich.

Links

Themen

Kategorien


Der Beitrags­service mit Sitz in Köln ist eine nicht rechts­fähige Ver­waltungs­ge­meinschaft von ARD, ZDF und Deutsch­land­radio. Er ging 2013 aus der Gebühren­ein­zugs­zentrale der öffentlich-recht­lichen Rund­funk­anstalten (GEZ) her­vor, die 1973 ge­gründet wurde und bis Ende 2012 für den Ein­zug der Rund­funk­gebühr zu­ständig war. Die Haupt­auf­gaben des Beitrags­service sind der Ein­zug des Rund­funk­beitrags und die Ver­wal­tung der rund 47 Mio. privaten und nicht privaten Beitrags­konten. Mehr Informa­tionen unter rundfunkbeitrag.de.

Kontakt

Jonas Hammes

Jonas Hammes

Pressekontakt Servicekommunikation
Media Content Panel
Infografik: Was gilt für Studis & Azubis beim Rundfunkbeitrag?
Infografik: Was gilt für Studis & Azubis beim Rundfunkbeitrag?
Lizenz:
Nutzung in Medien
Dateiformat:
.jpg
Copyright:
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Dateigröße:
2480 x 3508, 979 KB
Download
Media Content Panel
Infographic: What applies to students & trainees with regard to the broadcasting fee?
Infographic: What applies to students & trainees with regard to the broadcasting fee?
Lizenz:
Nutzung in Medien
Dateiformat:
.jpg
Copyright:
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
Dateigröße:
2480 x 3507, 461 KB
Download
Media Content Panel
Was gilt für Studierende und Auszubildende beim Rundfunkbeitrag?
Video abspielen
Was gilt für Studierende und Auszubildende beim Rundfunkbeitrag?
Lizenz:
Nutzung in Medien
Dateiformat:
.mp4
Videolänge:
2:50
Download
Media Content Panel
Wissenswertes zum Rundfunkbeitrag für Studierende und Auszubildende
Wissenswertes zum Rundfunkbeitrag für Studierende und Auszubildende
Lizenz:
Nutzung in Medien
Dateiformat:
.pdf
Copyright:
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice / Lukas Ullrich
Download
Media Content Panel
Interesting facts about the broadcasting fee for students and trainees
Interesting facts about the broadcasting fee for students and trainees
Lizenz:
Nutzung in Medien
Dateiformat:
.pdf
Copyright:
ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice / Lukas Ullrich
Download

Zugehörige Meldungen

ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice

Der Beitragsservice mit Sitz in Köln ist eine nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft der Rundfunkanstalten von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Er ging im Januar 2013 aus der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) hervor, die im Jahr 1973 gegründet wurde und bis Ende 2012 für den Einzug der Rundfunkgebühr zuständig war.

Die Hauptaufgaben des Beitragsservice sind der Einzug des Rundfunkbeitrags und die Verwaltung der rund 47 Millionen Beitragskonten. Der Beitragsservice ist zentraler Ansprechpartner für alle Fragen von Bürgerinnen und Bürgern wie auch Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls rund um den Rundfunkbeitrag.

ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice