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Zieht eine beitragszahlende Person um, nimmt sie ihre Beitragsnummer mit. Verbleiben Mitbewohnerinnen oder Mitbewohner in der Wohnung, müssen sie sich mit ihren Rundfunkbeitragszahlungen befassen. © Adobe Stock / Rainer Fuhrmann
Zieht eine beitragszahlende Person um, nimmt sie ihre Beitragsnummer mit. Verbleiben Mitbewohnerinnen oder Mitbewohner in der Wohnung, müssen sie sich mit ihren Rundfunkbeitragszahlungen befassen. © Adobe Stock / Rainer Fuhrmann

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Zahlen Sie den Rundfunkbeitrag für Ihren Ex-Partner oder Ihre Ex-Partnerin?

Der Rundfunkbeitrag fällt pro Wohnung an. Dennoch wird die Beitragsnummer personenbezogen vergeben. Zieht die Person aus, nimmt sie die Beitragsnummer mit. Gelegentlich kommt es vor, dass eine in der Wohnung verbleibende Person irrtümlicherweise für die ausgezogene Person weiterzahlt.

Heike S. staunt nicht schlecht, als sie den Brief des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio in den Händen hält: Einen hohen dreistelligen Betrag soll sie nachzahlen, da laut dem Schreiben seit mehreren Jahren keine Rundfunkbeiträge für ihre Wohnung gezahlt werden. Dabei werden die Beitragszahlungen doch seit vielen Jahren regelmäßig per Lastschrift von ihrem Konto abgebucht. Liegt etwa ein Irrtum vor?

Hohe Forderungen aus vermeintlich heiterem Himmel

Im Frühjahr vergangenen Jahres erhielt Heike ein Schreiben des Beitragsservice. Darin wird ihr mitgeteilt, dass ihre Wohnung nicht beim Beitragsservice angemeldet sei. Im Glauben an einen Irrtum und ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht nachkommend, gibt Heike im schriftlichen Klärungsverfahren die Beitragsnummer an, unter der regelmäßig der Rundfunkbeitrag von ihrem Bankkonto eingezogen wird. Sie ist sicher, dass die Angelegenheit damit erledigt ist.

Nur kurze Zeit später erhält sie jedoch ein weiteres Schreiben. Der Beitragsservice teilt ihr mit, dass unter der angegebenen Beitragsnummer, unter der die Zahlungen bislang erfolgen, nicht die Wohnadresse von Heike hinterlegt ist. Sie wird daher zum Rundfunkbeitrag angemeldet und erhält eine Anmeldebestätigung für ihre aktuelle Adresse, für die keine Beitragszahlungen eingegangen sind. Offen sind Forderungen für einen Zeitraum von mehreren Jahren.

Beitragsnummern werden personenbezogen vergeben

Erst die Recherche durch den Beitragsservice bringt Licht ins Dunkel: Unter der von Heike angegebenen Beitragsnummer ist die Wohnadresse ihres mittlerweile verzogenen Ex-Partners vermerkt. Ursprünglich einmal für die gemeinsame Wohnung gedacht, läuft das Beitragskonto auf dessen Namen. Die regelmäßigen Beitragszahlungen erfolgen allerdings per Lastschrifteinzug von Heikes Konto. Grundsätzlich ist der Rundfunkbeitrag pro Wohnung zu leisten. Aber die Beitragsnummer wird personenbezogen vergeben und ist nicht übertragbar. Über die Beitragsnummer ist das Beitragskonto der Person zugeordnet, auf die es angemeldet ist. Bei seinem Umzug nahm Heikes Ex-Partner seine Beitragsnummer samt Beitragskonto folglich mit. Seither zahlt Heike den Rundfunkbeitrag daher nicht für ihre eigenen vier Wände, sondern für seine neue Wohnung. Die Forderungen für Heikes Wohnung sind somit berechtigt. Ein verständliches Ärgernis, glaubte Heike doch, ihre Beiträge für den Zeitraum gezahlt zu haben.

Heike S. erhielt keine Benachrichtigung, dass sie für ihren Ex-Partner zahlt

Dabei hätte Heike eine einfache Benachrichtigung über das Zahlungsverhältnis genügt, um den Fehler aufzuklären. Diese konnte jedoch aus mehreren Gründen nicht erfolgen: Für die Entrichtung des Rundfunkbeitrags ist unerheblich, von welchem Bankkonto die Zahlungen erfolgen. Dass die Zahlungen von Heikes Bankkonto kommen, ist grundsätzlich nicht auffällig. Zum anderen liegen dem Beitragsservice keinerlei Kontaktdaten zu Personen vor, die nicht den Rundfunkbeitrag zahlen. Zwar werden im Klärungsverfahren in der Regel alle Bewohnerinnen und Bewohner einer Wohnung angeschrieben, nachdem jedoch die beitragszahlende Person ermittelt wurde, werden sämtliche Daten Dritter im Sinne des Datenschutzes gelöscht. Ebenso gilt, dass jede beitragszahlende Person selbst dafür verantwortlich ist, die eigene Wohnung korrekt beim Beitragsservice anzumelden und den Rundfunkbeitrag für sie zu zahlen.

Gilt auch für Wohngemeinschaften

Egal ob partnerschaftliche Wohnung oder studentische Wohngemeinschaft: Zieht ein Mitbewohner oder eine Mitbewohnerin aus der gemeinsamen Wohnung aus, sollten Sie aufmerksam sein!

Ist das Beitragskonto der Wohnung auf die ausziehende Person angemeldet, bislang leisten jedoch Sie die Zahlungen, dann müssen Sie selbst Ihr Lastschriftmandat oder Ihren Dauerauftrag widerrufen. Als Nächstes müssen Sie selbst Ihre Wohnung zum Rundfunkbeitrag anmelden. Spätestens im nächsten Meldedatenabgleich erfolgt ansonsten eine rückwirkende Anmeldung Ihrer Wohnung zum Rundfunkbeitrag mit entsprechenden Nachforderungen.

Die umziehende Person, die das Beitragskonto mitnimmt, muss ihre Adressänderung dem Beitragsservice über das Onlineformular mitteilen, um ihr Beitragskonto auf den aktuellen Stand zu bringen.

Allgemein empfiehlt es sich, dass die Person, auf die das Beitragskonto angemeldet ist, auch die Beitragszahlungen tätigt. Damit können derartige Zahlungskonstellationen ausgeschlossen werden.

Der bundesweite Meldedatenabgleich offenbart, für welche Wohnungen kein Rundfunkbeitrag gezahlt wird

Rund 46 Millionen Beitragskonten sind in Deutschland angemeldet und werden vom Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio verwaltet. Derartige Sonderfälle treten dabei nur äußerst selten auf. Wie Heike ist den meisten Betroffenen nicht einmal bewusst, dass sie Zahlungen für ein Beitragskonto leisten, das nicht ihrer Wohnung zugeordnet ist. Erst im Zuge des bundesweiten Meldedatenabgleichs, bei dem die Meldeämter Meldedaten aller volljährigen Bürgerinnen und Bürger zum Abgleich mit den bestehenden Beitragskonten an den Beitragsservice übermitteln, kam ihr Fall ans Tageslicht, da für ihre Wohnung kein Beitragskonto mehr existierte. Weil dieses Verfahren nur alle vier Jahre stattfindet, wurde Heikes Wohnung rückwirkend angemeldet.

Glimpflicher Ausgang für Heike S.

Grundsätzlich ist eine Rück- bzw. Umbuchung falsch gezahlter Beiträge auf ein anderes Beitragskonto ausgeschlossen. Für Heike S. ging die Angelegenheit dennoch vermeintlich glimpflich aus. Zwar musste sie die Forderungen, die im Zuge der rückwirkenden Anmeldung angefallen waren, begleichen, um zusätzliche Säumnisgebühren zu vermeiden. Da für die Wohnung des Ex-Partners jedoch bereits ein Beitragskonto auf dessen neue Partnerin angemeldet war und somit für den betreffenden Forderungszeitraum eine Überzahlung vorlag, konnten ihm die zu viel gezahlten Beiträge für seine Wohnung erstattet werden. Nach gemeinsamer Aussprache einigte man sich darauf, dass Heike den Betrag als Ausgleich von ihm erhält.

Darauf müssen Sie achten:

  • Der bundesweite Meldedatenabgleich offenbart gelegentlich Beitragssachverhalte, bei denen Menschen unwissentlich für eine bereits verzogene Person und deren neue Wohnung den Rundfunkbeitrag zahlen, anstatt für die eigene Wohnung.
  • Die Beitragsnummer, unter der eine Wohnung angemeldet ist, wird personenbezogen vergeben und ist nicht übertragbar. Beitragskontoinhaber und Beitragskontoinhaberinnen nehmen bei einem Umzug ihre Beitragsnummer mit.
  • Zahlt in dem bisherigen Haushalt eine andere Person als diejenige, auf die das Beitragskonto läuft, dann muss sie eigenverantwortlich ihr Lastschriftmandat oder ihren Dauerauftrag widerrufen. Andernfalls werden weitere Zahlungen unter der bisherigen Beitragsnummer der neuen Wohnung der umgezogenen Person zugeschrieben.
  • Die verbleibende Person muss in ihrem Namen die alte Wohnung zum Rundfunkbeitrag anmelden und künftig unter ihrer eigenen Beitragsnummer zahlen. Die umziehende Person muss für ihr bestehendes Beitragskonto die Adressänderung mitteilen.

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Jonas Hammes

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Der Beitragsservice mit Sitz in Köln ist eine nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft der Rundfunkanstalten von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Er ging im Januar 2013 aus der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) hervor, die im Jahr 1973 gegründet wurde und bis Ende 2012 für den Einzug der Rundfunkgebühr zuständig war.

Die Hauptaufgaben des Beitragsservice sind der Einzug des Rundfunkbeitrags und die Verwaltung der rund 47 Millionen Beitragskonten. Der Beitragsservice ist zentraler Ansprechpartner für alle Fragen von Bürgerinnen und Bürgern wie auch Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls rund um den Rundfunkbeitrag.

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