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Befreiung und Ermäßigung beim Rundfunkbeitrag: Unser Experte gibt Antworten
Michael H. ist Sachbearbeiter beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio und kennt die häufigsten Fragen rund um die Themen Befreiung und Ermäßigung beim Rundfunkbeitrag. Im Gespräch erklärt er, welche Voraussetzungen für eine Befreiung oder Ermäßigung erfüllt sein müssen und worauf Sie besonders achten sollten.
Michael, häufig fragen Menschen nach Möglichkeiten, die Höhe des Rundfunkbeitrags zu reduzieren oder Zahlungen auszusetzen. Welche Ausnahmen von der Rundfunkbeitragspflicht kommen für sie infrage?
Michael: Grundsätzlich hast du zwei Möglichkeiten: Eine Befreiung oder eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags. Die häufigste Form ist die Befreiung. Sie ist grundsätzlich möglich, wenn du staatliche Sozialleistungen wie das Bürgergeld, BAföG oder Ähnliches beziehst. Eine Ermäßigung hingegen kannst du grundsätzlich nur dann erhalten, wenn du bestimmte körperliche Beeinträchtigungen nachweisen kannst. In beiden Fällen gilt jedoch: Die Befreiung oder Ermäßigung wird nicht automatisch gewährt. Du musst immer aktiv einen Antrag stellen.
Das klingt so, als wäre der Antrag entscheidend. Was muss man dabei beachten?
Michael: Genau, ein Antrag ist unbedingt erforderlich. Dazu musst du den Nachweis über deine Voraussetzungen für eine Befreiung bzw. Ermäßigung erbringen. Beispielsweise mit einem Leistungsbescheid des Jobcenters. Wichtig ist, dass der Nachweis aktuell und vollständig ist, damit wir deinen Antrag bewilligen können. Hier empfehle ich dir das Antragsformular auf unserer Website rundfunkbeitrag.de. Das kannst du einfach ausfüllen, ausdrucken und zusammen mit den Nachweisen per Post an uns schicken. Bitte sende uns die Nachweise nur als Kopie!
„Du willst einen Antrag stellen? Dann fülle das Formular am PC aus, drucke es aus und schicke es zusammen mit den Kopien der Nachweise per Post an uns.“
Welche Voraussetzungen müssen denn für eine Befreiung erfüllt sein?
Michael: Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht kannst du erhalten, wenn du Sozialleistungen wie beispielsweise das Bürgergeld erhältst. Auch der Bezug von BAföG kann die Voraussetzung für eine Befreiung erfüllen, wenn du während des Studiums nicht bei deinen Eltern wohnst. Ebenso wenn du Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) erhältst. Auch aus gesundheitlichen Gründen kann eine Befreiung infrage kommen, beispielsweise für taubblinde Menschen. Alle konkreten Voraussetzungen sind im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag unter § 4 geregelt. Eine vollständige Liste findest du ebenfalls auf unserer Website.
Und wie sieht es mit Ermäßigungen aus?
Michael: Eine Ermäßigung kommt seltener vor, da sie an bestimmte körperliche Beeinträchtigungen geknüpft ist. Berechtigt bist du, wenn du beispielsweise sehbehindert oder hörgeschädigt bist und einen entsprechenden Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen RF vorlegst. Der Beitrag reduziert sich dann auf ein Drittel der regulären Höhe des Rundfunkbeitrags.
Was passiert, wenn der Bewilligungszeitraum einer Befreiung oder Ermäßigung abläuft?
Michael: Das ist ein wichtiger Punkt. Die Dauer deiner Befreiung oder Ermäßigung ist grundsätzlich an den Gültigkeitszeitraum des vorgelegten Nachweises gekoppelt. Beim Bezug von Sozialleistungen ist dies in der Regel der Leistungsbescheid. Läuft dieser Nachweis aus, endet auch deine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Du musst dann rechtzeitig eine Folgebescheinigung einreichen, damit der Status aufrechterhalten werden kann. Verpasst du dies, beginnt wieder die volle Beitragspflicht für die jeweilige Wohnung. Eine Ermäßigung wird jedoch häufig zeitlich unbefristet gewährt, weil körperliche Beeinträchtigungen in der Regel dauerhaft sind.
„Behalte im Auge, wann dein Leistungsbescheid ausläuft. Schicke uns neue Nachweise zu, sobald sie dir vorliegen.“
Kannst du ein Beispiel nennen?
Michael: Klar. Nehmen wir an, du beziehst Bürgergeld und bist gemäß deinem Leistungsbescheid bis zum 31. Dezember 2024 vom Rundfunkbeitrag befreit. Beziehst du auch ab Januar 2025 weiterhin Bürgergeld, musst du die neue Bescheinigung für diesen Leistungszeitraum beim Beitragsservice einreichen.
Wie erfährt man, ob der Antrag erfolgreich war?
Michael: Nach der Antragstellung erhältst du in der Regel innerhalb weniger Wochen eine schriftliche Bestätigung. Auch hier gilt: Am einfachsten geht es, wenn du das Antragsformular am Computer ausfüllst und uns ausgedruckt per Post zuschickst. Eine telefonische Nachfrage über den Status ist grundsätzlich nicht nötig, wenn alle Unterlagen, also auch die erforderlichen Nachweise, vollständig sind. Sollte etwas fehlen, melden wir uns bei dir.
„Denk daran: Deine Befreiung oder Ermäßigung ist immer an den Bewilligungszeitraum des zugrunde liegenden Leistungsbescheides gekoppelt. Ein rechtzeitiger Folgeantrag spart Stress und Ärger!“
Was passiert, wenn man nach einer Befreiung vergisst, rechtzeitig einen Folgeantrag zu stellen?
Michael: Leider kommt es immer wieder vor, dass dies übersehen wird, insbesondere wenn die Bewilligung der Sozialleistung zunächst nur für wenige Monate erfolgt. Grundsätzlich kann man eine Befreiung bis zu drei Jahre rückwirkend erhalten. Jedoch gehen wir dann zunächst davon aus, dass du ab dem Ablauf der letzten Bescheinigung wieder voll beitragspflichtig bist. Ich rate dir daher: Trage dir das Ablaufdatum deiner Befreiung im Kalender ein und reiche die Kopien deiner neuen Nachweise umgehend per Post ein, sobald sie dir vorliegen. Der Beitragseinzug ist ein größtenteils automatisiertes Massenverfahren. Es kann daher passieren, dass du eine Zahlungserinnerung oder gar einen Festsetzungsbescheid samt Säumniszuschlag erhältst, wenn du die Bescheinigung zu spät einreichst. In der Regel erledigen sich Forderungen zwar, wenn der Nachweis für den betreffenden Zeitraum vorliegt. Es verzögert jedoch die Bearbeitung und erzeugt zusätzlichen Arbeitsaufwand, Kosten und unnötigen Papiermüll.
Gibt es etwas, das besonders oft übersehen wird?
Michael: Ja. Tatsächlich kommt es häufig vor, dass bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnerschaften die Regelungen nicht vollständig verstanden werden. Eine bewilligte Befreiung gilt für beide Personen in einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie für Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, die in derselben Wohnung leben. Weitere Mitbewohnerinnen und Mitbewohner, etwa in Wohngemeinschaften, sind jedoch nicht von der Befreiung umfasst. Sofern nicht alle Mitbewohnenden die Befreiungsvoraussetzungen erfüllen, fällt für die gesamte Wohnung weiterhin der Rundfunkbeitrag an. Ähnlich sieht es bei einer Ermäßigung aus. Diese erstreckt sich, genau wie bei der Befreiung, nur auf den engsten Familienkreis. Also die Person, die mit dir in einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt sowie Kinder, die mit dir in der Wohnung leben.
Gibt es abschließend noch einen Tipp von dir?
Michael: Ja, meine wichtigsten Tipps sind: Nutze unser Formular im Internet, um den Antrag auszufüllen, auszudrucken und per Post an uns zu schicken. Zudem solltest du im Auge behalten, wann deine Bewilligung ausläuft, um rechtzeitig neue Nachweise einzureichen. Denn: Eine automatische Verlängerung gibt es nicht.
- Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ist möglich, wenn Sie Sozialleistungen wie das Bürgergeld oder BAföG erhalten.
- Bei Vorliegen bestimmter körperlicher Beeinträchtigungen, wenn Sie das Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis haben, kann grundsätzlich eine Ermäßigung auf ein Drittel der regulären Höhe des Rundfunkbeitrags gewährt werden.
- Befreiungen oder Ermäßigungen erfolgen niemals automatisch – Sie müssen aktiv einen Antrag stellen und diesen, zusammen mit den entsprechenden Nachweisen in Kopie, per Post an den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio schicken.
- Eine Befreiung oder Ermäßigung gilt nur so lange, wie auch der entsprechende Nachweis (z. B. ein Leistungsbescheid bei Bezug von Sozialleistungen oder ein Schwerbehindertenausweis bei körperlichen Beeinträchtigungen) gilt.
- Beachten Sie, dass Sie rechtzeitig einen Folgeantrag stellen und die entsprechenden Nachweise unaufgefordert vorlegen müssen. Andernfalls sind Sie für den Zeitraum, für den kein Nachweis einer Befreiungsvoraussetzung vorliegt, voll beitragspflichtig.