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Der Meldedatenabgleich

Beim bundes­weiten Melde­daten­abgleich gleicht der Beitrags­service auf gesetz­licher Grund­lage (§ 11 Abs. 5 RBStV) seine Bestands­daten mit den Daten der Ein­wohner­melde­ämter zu allen voll­jährigen Bürgern ab. Der bundesweite Melde­daten­abgleich ermög­licht es, auch potenzielle Beitrags­zahler anzu­schreiben und zu er­fragen, ob der Rund­funk­beitrag zu zahlen ist.
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Videolänge:
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