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Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Nebenwohnungen künftig auch für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner möglich

Pressemitteilung -

Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für Nebenwohnungen künftig auch für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner möglich

  • Ab dem 1. November 2019 können auch Ehe­partner und ein­ge­tragene Lebens­partner eine Be­freiung von der Rund­funk­beitrags­pflicht für ihre Neben­wohnung be­an­tragen. Bis­lang war dies nur für Personen mög­lich, die auch mit ihrer Haupt­wohnung beim Beitrags­service an­ge­meldet waren.
  • Der Beitrags­service stellt auf rundfunkbeitrag.de ein Online-Formular zur Ver­fügung, mit dem Ehe­partner bzw. ein­ge­tragene Lebens­partner ge­meinsam einen Be­freiungs­an­trag für ihre Neben­wohnung stellen können.
  • Die Be­freiung für Inhaber von Neben­wohnungen gilt ab dem Monat der Antrag­stellung bzw. bis zu drei Monate vor diesem Zeit­punkt, sofern die Be­freiungs­voraus­setzungen während dieser Zeit ein­ge­treten sind.

Köln, 01.11.2019 – Der Beitrags­service von ARD, ZDF und Deutsch­land­radio ändert zum 1. November das Be­freiungs­ver­fahren für In­haber/-innen von Neben­wohnungen. Neu ist, dass auch für Ehe­partner/-innen und ein­ge­tragene Lebens­partner/-innen eine Be­freiung von der Rund­funk­beitrags­pflicht für Neben­wohnungen mög­lich ist. Diese können den Befreiungs­an­trag stellen, wenn sie neben ihrer ge­meinsamen Haupt­wohnung zu­sätz­lich eine Neben­wohnung be­wohnen. Bis­lang galt die Be­freiung nur für Personen, die selbst mit ihrer Haupt- und ihrer Neben­wohnung beim Beitrags­service an­ge­meldet waren.

Gesetz­liche Neu­rege­lung nach BVerfG-Urteil

Mit dem ge­änderten Be­freiungs­ver­fahren für In­haber/-innen von Neben­wohnungen trägt der Beitrags­service dem 23. Rund­funk­änderungs­staats­vertrag (RÄStV) Rechnung. Diesen haben die Regierungs­chefs/-innen der Länder Ende Oktober unter­zeichnet. Damit reagieren sie auf ein Urteil des Bundes­ver­fassungs­gerichts vom 18. Juli 2018. Darin hatte das Gericht unter anderem fest­gelegt, dass Inhaber/-innen von Neben­wohnungen den Rund­funk­beitrag nicht doppelt zahlen müssen und eine gesetz­liche Neu­rege­lung ge­fordert.

Kreis der be­freiungs­be­rechtigten Personen er­weitert – Ver­fahren ver­ein­facht

„Dass der Gesetz­geber das Be­freiungs­ver­fahren für In­haber von Neben­wohnungen nun klar regelt und dabei auch den Kreis der be­freiungs­be­rechtigten Personen auf Ehe­partner und ein­ge­tragene Lebens­partner er­weitert, ist eine gute Nach­richt“, so Dr. Hermann Eicher, SWR-Justiziar und in der ARD feder­führend für Beitrags­an­ge­legen­heiten zu­ständig. So profitierten zum Beispiel Ehe­paare, die aus beruf­lichen Gründen eine Zweit­wohnung am Arbeits­ort unter­halten.

Mit dem neuen Ver­fahren werde Vieles ein­facher, be­stätigt auch Dr. Joachim Altmann, kommis­sa­rischer Geschäfts­führer des Beitrags­service. Bis sich alles ein­ge­spielt habe, werde es aller­dings noch eine Zeit dauern. Zudem kommen die Neue­rungen Paaren nicht auto­matisch zu­gute: „Be­freiungs­an­träge, die in der Ver­gangen­heit ab­ge­lehnt werden mussten, weil die Be­freiungs­voraus­setzungen nicht vor­lagen, prüft der Beitrags­service nicht auf die Er­füllung neuer Be­freiungs­voraus­setzungen.“ Ehe­partner/-innen oder ein­ge­tragene Lebens­partner/-innen, die sich nach den neuen Rege­lungen von der Rund­funk­beitrags­pflicht für ihre Neben­wohnung be­freien lassen können, müssen er­neut einen An­trag stellen.

Zeit­punkt der Antrag­stellung ent­scheidend

Der Be­freiungs­antrag ist binnen drei Monaten nach Vor­liegen der Be­freiungs­voraus­setzungen, also etwa dem Ein­zug in eine Neben­wohnung, beim Beitrags­service zu stellen. Wird der An­trag später gestellt, erfolgt die Be­freiung nicht ab dem Monat des Ein­zugs, sondern erst ab dem Monat der Antrag­stellung. Eine rück­wirkende Be­freiung ist nicht länger vor­ge­sehen.

Bei laufenden Antrags- bzw. Widerspruchs­ver­fahren be­rück­sichtigt der Beitrags­service die Neue­rungen auto­matisch. Ehe­partner/-innen und ein­ge­tragene Lebens­partner/-innen, die be­reits einen Be­freiungs­antrag für ihre Neben­wohnung ge­stellt haben, über den noch nicht ent­schieden wurde, müssen sich da­her nicht er­neut an den Beitrags­service wenden.

Befreiungs­antrag am besten online stellen

Neue Befreiungs­anträge können am ein­fachsten online auf rundfunkbeitrag.de ge­stellt werden. Als Nach­weis ist eine Melde­bescheini­gung, aus der die melde­recht­liche An­meldung der Haupt­wohnung und der Neben­wohnungen sowie das je­weilige Ein­zugs­datum her­vor­gehen, oder ein Zweit­wohnungs­steuer­be­scheid er­forder­lich.

Wichtig: Einen An­spruch auf Be­freiung haben neben dem/der Inhaber/-in von Haupt- und Neben­wohnung aus­schließ­lich der/die Ehepartner/-in bzw. der/die ein­ge­tragene Lebenspartner/-in. Sonstige voll­jährige Mit­bewohner/-innen in der Neben­wohnung sind ver­pflichtet, sich beim Beitrags­service zu melden, damit ihre Beitrags­pflicht ge­prüft werden kann.

Das Antrags­formular und weitere Informationen zum Thema Beitrags­be­freiung für Neben­wohnungen finden sich auf rundfunkbeitrag.de (direkt per Klick auf den Button „Nebenwohnung befreien“ auf der Start­seite oder per Ein­gabe des Web­codes BF08 in das Such­feld).

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Der Beitragsservice mit Sitz in Köln ist eine nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Er ging 2013 aus der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) hervor, die 1973 gegründet wurde und bis Ende 2012 für den Einzug der Rundfunkgebühr zuständig war. Die Hauptaufgaben des Beitragsservice sind der Einzug des Rundfunkbeitrags und die Verwaltung der rund 46 Mio. privaten und nicht privaten Beitragskonten. Mehr Informationen unter rundfunkbeitrag.de.

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Christian Gärtner

Christian Gärtner

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Der Beitragsservice mit Sitz in Köln ist eine nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft der Rundfunkanstalten von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Er ging im Januar 2013 aus der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) hervor, die im Jahr 1973 gegründet wurde und bis Ende 2012 für den Einzug der Rundfunkgebühr zuständig war.

Die Hauptaufgaben des Beitragsservice sind der Einzug des Rundfunkbeitrags und die Verwaltung der rund 46,1 Millionen Beitragskonten. Der Beitragsservice ist zentraler Ansprechpartner für alle Fragen von Bürgerinnen und Bürgern wie auch Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls rund um den Rundfunkbeitrag.

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