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Was gilt für Geflüchtete in Deutschland beim Rundfunkbeitrag, wenn sie in einer Erstaufnahmeeinrichtung oder einer Wohnung leben?
Was gilt für Geflüchtete in Deutschland beim Rundfunkbeitrag, wenn sie in einer Erstaufnahmeeinrichtung oder einer Wohnung leben?

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Wissenswertes zum Rundfunkbeitrag für Geflüchtete und Helfer

In Deutschland muss jeder Haushalt den Rundfunkbeitrag zahlen. Gemeinschaftsunterkünfte für Geflüchtete sind davon ausgenommen. Wenn Sie jedoch in eine eigene Wohnung ziehen, werden Sie ebenfalls vom Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio angeschrieben. Wir erklären Ihnen, was Sie zum Rundfunkbeitrag wissen müssen.

Die Basic Facts zum Rundfunkbeitrag

In Deutschland gibt es ein duales Mediensystem. Während sich die privaten Medien in erster Linie durch Werbeeinnahmen oder Abonnements finanzieren, wird der öffentlich-rechtliche Rundfunk über den Rundfunkbeitrag finanziert. Um eine neutrale und staatsferne Berichterstattung zu gewährleisten, handelt es sich hierbei nicht um eine Steuer. Der Rundfunkbeitrag fällt pro Wohnung an. Dieser liegt derzeit bei 18,36 € monatlich. Zu zahlen ist er jedoch nicht monatlich, sondern immer für drei Monate auf einmal – also 55,08 €. Der Fälligkeitstermin ist immer der 15. Kalendertag des mittleren Monats dieses dreimonatigen Zahlungszeitraums. Ihre Rundfunkbeitragspflicht beginnt mit dem ersten Monat, an dem Sie Inhaber/-in einer Wohnung sind. Beginnt Ihr Mietvertrag beispielsweise im Januar, müssen Sie zum 15. Februar erstmalig zahlen. Sie haben damit vier Zahlungstermine pro volles Kalenderjahr, die Sie selbstständig einhalten müssen.

Ich habe einen Brief vom ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice erhalten. Was bedeutet das?

Der Beitragsservice, wie er kurz genannt wird, sorgt für den Beitragseinzug und die Verteilung der Beiträge an die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Damit jeder Haushalt den Rundfunkbeitrag zahlt, erhält der Beitragsservice fortlaufend Umzugsdaten von den Einwohnermeldeämtern. Ziehen Sie in eine Wohnung, müssen Sie beim Einwohnermeldeamt Ihre Wohnung anmelden. Auch zum Rundfunkbeitrag, d. h. beim Beitragsservice, müssen Sie Ihre Wohnung anmelden. Am schnellsten geht das online. Melden Sie die Wohnung nicht selbstständig zum Rundfunkbeitrag an, werden Sie diesbezüglich angeschrieben. Sie erhalten dann vom Beitragsservice ein Schreiben, um zu klären, ob Sie den Rundfunkbeitrag zahlen müssen. Auf dieses Schreiben müssen Sie antworten, ansonsten wird Ihre Wohnung automatisch rückwirkend zu dem Datum angemeldet, das dem Beitragsservice vorliegt. Das Schreiben enthält ein Aktenzeichen, mit dem Sie den Brief auch online beantworten können.

Wer muss den Rundfunkbeitrag zahlen?

Pro Wohnung muss eine Person den Rundfunkbeitrag zahlen. Es ist egal, ob Sie das Angebot nutzen und ob Sie Empfangsgeräte besitzen oder nicht. Wohnen Sie mit mehreren volljährigen Personen zusammen, muss eine Person die Wohnung anmelden. Diese Person ist dann beim Beitragsservice angemeldet und erhält eine Beitragsnummer, die bei der Zahlung anzugeben ist. Die anderen volljährigen Personen können dann in dem Antwortschreiben oder online diese Beitragsnummer angeben und werden dann nicht angemeldet. Weil nur einmal pro Wohnung der Rundfunkbeitrag anfällt, müssen sie dann nicht zusätzlich zahlen.

Achtung: Die Beitragsnummer ist an die angemeldete Person gebunden, nicht an die Wohnung. Zieht die angemeldete Person um oder ist an einer anderen Adresse melderechtlich erfasst, erfolgen diese Zahlungen nicht für Ihre Wohnung, sondern für die andere Wohnadresse. Zieht die angemeldete Person um, müssen Sie oder eine andere in der Wohnung verbleibende Person die Wohnung selbst zum Rundfunkbeitrag anmelden.

So reagieren Sie richtig auf den Brief des Beitragsservice
Auf einen Blick: Die Wohnsituation entscheidet, ob Sie den Rundfunkbeitrag zahlen müssen. Beziehen Sie Sozialleistungen, können Sie einen Antrag auf Befreiung stellen.

Wie kann ich den Rundfunkbeitrag einfach und sicher zahlen?

Am einfachsten und sichersten ist immer die Zahlung per Lastschrift. Durch die Teilnahme am SEPA-Verfahren versäumen Sie keinen Zahlungstermin. Änderungen, zum Beispiel wenn sich die Bankverbindung oder die Beitragshöhe ändert, werden automatisch berücksichtigt. Um ein SEPA-Mandat zu erteilen, schicken Sie das Formular, das dem Brief beiliegt, an den Beitragsservice zurück oder füllen Sie es direkt online aus.

Für die Zahlung können Sie auch den Überweisungsträger verwenden, der Ihrer ersten Zahlungsaufforderung beiliegt. Mit den Bankinformationen ist auch eine Direktüberweisung oder die Einrichtung eines Dauerauftrags via Online-Banking möglich.

Was passiert, wenn ich den Rundfunkbeitrag nicht pünktlich zahle?

Bleiben Ihre Zahlungen aus, wird ein schriftliches Mahnverfahren eingeleitet. Zahlen Sie den Rundfunkbeitrag nicht termingerecht, erhalten Sie zunächst eine Zahlungserinnerung. Zahlen Sie daraufhin nicht, erhalten Sie einen Festsetzungsbescheid inklusive eines Säumniszuschlags von 8 €. Zahlen Sie weiterhin nicht, erhalten Sie fortan eine Mahnung, die in einer Zwangsvollstreckung münden kann, sollten Sie sie nicht beachten. Beitragszahler/-innen, die in der Vergangenheit bereits einmal säumig wurden, erhalten beim nächsten Mal keine Zahlungserinnerung mehr, sondern sofort den Festsetzungsbescheid mit dem Säumniszuschlag.

Kann ich die Zahlung des Rundfunkbeitrags vermeiden, wenn ich einfach nicht auf die Briefe antworte?

Das ist ein gefährlicher Irrglaube. Antworten Sie nicht auf die Schreiben zur Klärung der Rundfunkbeitragspflicht, meldet Sie der Beitragsservice automatisch zum Rundfunkbeitrag an – und zwar rückwirkend zu dem Datum, das er vom Einwohnermeldeamt erhielt. Der daraus berechnete offene Betrag ist von Ihnen zu zahlen, andernfalls greifen die zuvor genannten Forderungsmaßnahmen.

Kann ich mich von der Rundfunkbeitragspflicht befreien lassen, wenn ich soziale Leistungen erhalte?

Wenn Sie volljährig sind und selbstständig für Ihren Lebensunterhalt aufkommen, müssen Sie grundsätzlich den Rundfunkbeitrag zahlen. Der Gesetzgeber sieht jedoch vor, dass sich Empfänger/-innen von Sozialleistungen auf Antrag von der Zahlung des Rundfunkbeitrags befreien lassen können. Zu diesen Leistungen zählen, neben dem Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II), unter anderem auch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und die Grundsicherung im Alter. Eine Befreiung erfolgt jedoch nicht automatisch, sondern muss beantragt werden. Den Antrag dafür können Sie online ausfüllen, ausdrucken und zusammen mit den erforderlichen Nachweisen per Post einreichen.

Welche Nachweise sind erforderlich, damit mein Antrag auf Befreiung bewilligt werden kann?

Als Nachweis müssen Sie einen Leistungsbescheid einreichen. Diesen stellt in der Regel die Behörde aus, von der Sie die Sozialleistung erhalten. Der Bescheid weist nach, ob und in welchem Zeitraum Sie die Leistung erhalten.

Ab wann gilt meine Befreiung?

Die Befreiung gilt ab dem Monat, in dem die Befreiungsvoraussetzungen eingetreten sind. In der Regel gilt die Befreiung somit ab dem Monat, in dem Sie Sozialleistungen erhalten.

Für wen gilt meine Befreiung?

Eine bewilligte Befreiung gilt auch für die Person, die mit Ihnen in einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, sowie für Kinder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Eine Befreiung gilt aber nicht für andere volljährige Personen, die in Ihrer Wohnung leben. Erfüllt eine Person nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung, z. B. weil sie keine Sozialleistungen bezieht, muss sie den Rundfunkbeitrag zahlen. Erst wenn alle in der Wohnung wohnenden Personen die Voraussetzung für eine Befreiung erfüllen, kann die gesamte Wohnung eine Befreiung erhalten.

  • In Deutschland müssen Sie für Ihre Wohnung den Rundfunkbeitrag zahlen – unabhängig davon, ob Sie die Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nutzen oder nicht. Auch wenn Sie keinerlei Empfangsgeräte besitzen (dazu zählen auch Smartphones und Tablets), ist der Rundfunkbeitrag zu zahlen.
  • Wohnen Sie in einer Gemeinschaftsunterkunft für Geflüchtete, werden Sie in der Regel nicht zum Rundfunkbeitrag angeschrieben, denn Gemeinschaftsunterkünfte sind von dieser Regelung ausgenommen.
  • Ziehen Sie jedoch in eine eigene Wohnung, werden Sie zur Klärung ihrer Rundfunkbeitragspflicht angeschrieben. Wird für Ihre Wohnung noch kein Rundfunkbeitrag gezahlt, müssen Sie die Wohnung beim Beitragsservice anmelden und zahlen.
  • Da pro Wohnung nur eine Person den Rundfunkbeitrag zahlen muss, können die anderen Mitbewohnenden die Beitragsnummer der zahlenden Person angeben. Wohnen Sie bei Freunden und Verwandten, geben Sie die Beitragsnummer der dort zahlenden Person an.
  • Beziehen Sie Sozialleistungen wie das Bürgergeld, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetzt oder Grundsicherung im Alter, können Sie jedoch einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht stellen.

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Der Beitragsservice mit Sitz in Köln ist eine nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft der Rundfunkanstalten von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Er ging im Januar 2013 aus der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) hervor, die im Jahr 1973 gegründet wurde und bis Ende 2012 für den Einzug der Rundfunkgebühr zuständig war.

Die Hauptaufgaben des Beitragsservice sind der Einzug des Rundfunkbeitrags und die Verwaltung der rund 47 Millionen Beitragskonten. Der Beitragsservice ist zentraler Ansprechpartner für alle Fragen von Bürgerinnen und Bürgern wie auch Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls rund um den Rundfunkbeitrag.

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