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Beitragsmythen – Teil 5: „Wenn ich das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht nutze, kann ich den Rundfunkbeitrag kündigen, oder?“
Wer das Angebot von ARD, ZDF und Deutschlandradio nicht nutzt, kann den Rundfunkbeitrag kündigen und seine Wohnung beim Beitragsservice abmelden? Werfen wir einen Blick auf die gesetzlichen Regelungen des Rundfunkbeitrags und schauen, ob an diesem Gerücht überhaupt etwas dran ist.
„Wenn ich das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht nutze, kann ich den Rundfunkbeitrag kündigen.“
Dieses Gerücht hält sich hartnäckig, ist jedoch gänzlich falsch. Ob und wie oft Sie fernsehen, Radio hören, die Online-Angebote von ARD, ZDF und Deutschlandradio nutzen oder Inhalte über die öffentlich-rechtlichen Mediatheken streamen, spielt keine Rolle. Denn der Rundfunkbeitrag ist keine Nutzungsgebühr, sondern er dient der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auf Basis eines solidarischen Modells. Solidarisch bedeutet, dass alle Bürgerinnen und Bürger ebenso wie Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls in Deutschland einen Beitrag leisten. Deshalb muss pro Wohnung eine Person den Rundfunkbeitrag zahlen.
Im Klartext heißt das: Eine Kündigung des Rundfunkbeitrags ist grundsätzlich nicht möglich, solange Sie Inhaber oder Inhaberin einer beitragspflichtigen Wohnung sind.
Einzige Ausnahme: Sie ziehen in eine Wohnung, in der bereits eine andere Person den Rundfunkbeitrag zahlt oder Sie geben Ihre Wohnung auf (z. B. bei Umzug ins Ausland, ins Pflegeheim o. Ä.). Dann können Sie sich beim Beitragsservice abmelden – in allen anderen Fällen bleibt die Beitragspflicht bestehen.
Was beim Abmelden zu beachten ist, erklären wir Ihnen in unserem Servicebeitrag: „Hiermit kündige ich den Rundfunkbeitrag“ – hier erfahren Sie, ob das möglich ist.
Video: Sie wollen wissen, wann Sie Ihre Wohnung abmelden können? Unser Erklärvideo gibt die Antwort.
Übrigens: Auch eine Befreiung von der allgemeinen Rundfunkbeitragspflicht kann unter gewissen Voraussetzungen für Sie infrage kommen, beispielsweise wenn Sie Sozialleistungen wie das Bürgergeld oder BAföG erhalten. Alles, was Sie dazu wissen müssen, erklärt Ihnen unser Experte Michael im ausführlichen Interview: Befreiung und Ermäßigung beim Rundfunkbeitrag: Unser Experte gibt Antworten.
- Der Rundfunkbeitrag fällt pro Wohnung an, unabhängig davon, wie viele Personen darin leben oder ob Empfangsgeräte vorhanden sind und genutzt werden.
- Der Verzicht auf die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks oder das Fehlen von Empfangsgeräten jeglicher Art stellt keine Voraussetzung für eine Befreiung oder Abmeldung vom Rundfunkbeitrag dar.
- Die Abmeldung einer Wohnung ist möglich, wenn sie aufgegeben wird, beispielsweise bei einem Umzug zu einer anderen beitragszahlenden Person, in eine stationäre Pflegeeinrichtung oder ins Ausland.