Pressemitteilung -
Vollstreckungsverfahren rechtmäßig – Bundesgerichtshof hebt erneut Entscheidungen des LG Tübingen auf
Köln, 04.08.2017 – Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut mehrere Entscheidungen des Landgerichts Tübingen zur vermeintlichen Rechtswidrigkeit von Vollstreckungsersuchen des Südwestrundfunks (SWR) aufgehoben (Az.: I ZB 87/16; I ZB 91/16; I ZB 92/16; I ZB 95/16). Damit sind alle bislang eingeleiteten Rechtsbeschwerdeverfahren zu Entscheidungen des Landgerichts Tübingen abgeschlossen und zugunsten des SWR entschieden.
Wiederholt ist das oberste deutsche Gericht für Zivilsachen damit der Rechtsauffassung eines Einzelrichters am Landgericht Tübingen entgegengetreten. Obwohl der BGH in der Vergangenheit bereits mehrfach die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen bestätigt hatte, hatte der Einzelrichter entschieden, dass die Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung nicht vorgelegen hätten. Der Tübinger Richter war damit der Ansicht mehrerer Beitragsschuldner gefolgt, die angeführt hatten, ihnen seien Vollstreckungstitel nicht wirksam zugestellt worden und dem SWR fehle es an der für die Vollstreckung notwendigen Behördeneigenschaft.
Der BGH hat nun erneut und klar darauf hingewiesen, dass die rechtliche Einordnung der Zwangsvollstreckung durch den Tübinger Richter einer Nachprüfung nicht standhält. Weder die Zustellung des Vollstreckungsersuchens noch die Zustellung des Beitragsbescheids sind demnach Voraussetzung für die Vollstreckung ausstehender Rundfunkbeiträge.
Der BGH beanstandet ferner bereits das Zustandekommen der Beschlüsse: In den Entscheidungen durch den Einzelrichter sieht der BGH eine klare Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters. Dem Einzelrichter waren danach solche Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung schlechthin versagt. Stattdessen hätten die Entscheidungen auf eine mit drei Richtern besetzte Kammer übertragen werden müssen. Dass der Richter dies versäumt hat, ist nach den Ausführungen des BGH objektiv willkürlich und offensichtlich unvertretbar.
Dr. Hermann Eicher, Justiziar des SWR, begrüßt die erneute Bestätigung des rundfunkbeitragsrechtlichen Vollstreckungsverfahrens und die klaren Worte des BGH: „Der Hinweis auf ‚objektive Willkür‘ des Richters am Landgericht Tübingen bedarf auch für Nichtjuristen keiner weiteren Kommentierung."
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