Pressemitteilung -
Verwaltungsgerichtshof Hessen bestätigt: Kein Anspruch auf Barzahlung des Rundfunkbeitrags
Köln, 13.02.2018 – Das höchste hessische Verwaltungsgericht hat sich mit der Zahlungsweise des Rundfunkbeitrags befasst. In zwei Berufungsverfahren gegen den Hessischen Rundfunk entschied das Gericht, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht verpflichtet seien, Bargeld zur Zahlung des Rundfunkbeitrags anzunehmen (Az. 10 A 2929/16, 10 A 116/17).
Weder aus dem Europarecht noch aus dem Bundesbankgesetz ließe sich ein Recht auf Barzahlung des Rundfunkbeitrags ableiten, betonten die Richter. Damit schließt sich der Verwaltungsgerichtshof der Rechtsprechung zahlreicher Verwaltungsgerichte an, die die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in Verbindung mit den Satzungen der Rundfunkanstalten bereits bestätigt haben. Gemäß der geltenden Regelungen ist die Zahlung ausschließlich per Überweisung oder Bankeinzug möglich.
Dr. Nina Hütt, Justiziarin des Hessischen Rundfunks, betont die Sinnhaftigkeit der bargeldlosen Zahlung: „Sowohl der Zeitaufwand als auch die Kosten, die durch eine händische Barzahlung des Rundfunkbeitrags für Bürgerinnen und Bürger und den Beitragsservice entstehen würden, wären unverhältnismäßig und im Alltag nicht praktikabel“. Auch bei anderen öffentlichen Abgaben, wie Steuerzahlungen an das Finanzamt, sei die elektronische Zahlungsabwicklung vollkommen üblich und vom Gesetzgeber so gewollt.
Beitragszahlende, die den Rundfunkbeitrag nur in bar entrichten können, weil sie bspw. über kein Bankkonto verfügen, können dies bei den Bankinstituten erledigen, die auf den Zahlungsaufforderungen des Beitragsservice angegeben sind. Eine Übersicht über die Bankverbindungen des Beitragsservice findet sich auf rundfunkbeitrag.de.
Der Beitragsservice empfiehlt allen Beitragszahlenden, den Rundfunkbeitrag bargeldlos per SEPA-Lastschrift zu entrichten. Anpassungen des Rundfunkbeitrags, wie zuletzt die Senkung auf 17,50 Euro, werden bei Lastschriftzahlenden automatisch berücksichtigt. Außerdem ist gewährleistet, dass keine Zahlung vergessen werden kann.
Das Gericht ließ die Revision gegen die Urteile zu.
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Der Beitragsservice mit Sitz in Köln ist eine nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Er ging 2013 aus der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) hervor, die 1973 gegründet wurde und bis Ende 2012 für den Einzug der Rundfunkgebühr zuständig war. Die Hauptaufgaben des Beitragsservice sind der Einzug des Rundfunkbeitrags und die Verwaltung der rund 46 Mio. privaten und nicht privaten Beitragskonten. Mehr Informationen unter rundfunkbeitrag.de.