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Pressemitteilung -

Verwaltungsgerichtshof Hessen bestätigt: Kein Anspruch auf Barzahlung des Rundfunkbeitrags

Köln, 13.02.2018 – Das höchste hessische Ver­waltungs­ge­richt hat sich mit der Zahlungs­weise des Rund­funk­beitrags be­fasst. In zwei Be­rufungs­ver­fahren gegen den Hessischen Rund­funk ent­schied das Ge­richt, dass die öffentlich-rechtlichen Rund­funk­anstalten nicht ver­pflichtet seien, Bar­geld zur Zahlung des Rund­funk­beitrags an­zu­nehmen (Az. 10 A 2929/16, 10 A 116/17).

Weder aus dem Europa­recht noch aus dem Bundes­bank­gesetz ließe sich ein Recht auf Bar­zahlung des Rund­funk­beitrags ab­leiten, be­tonten die Richter. Damit schließt sich der Ver­waltungs­gerichts­hof der Recht­sprechung zahl­reicher Ver­waltungs­gerichte an, die die Regelungen des Rund­funk­beitrags­staats­vertrags in Ver­bin­dung mit den Satzungen der Rund­funk­anstal­ten be­reits be­stätigt haben. Gemäß der geltenden Rege­lungen ist die Zahlung aus­schließ­lich per Über­weisung oder Bank­einzug mög­lich.

Dr. Nina Hütt, Justiziarin des Hessischen Rund­funks, be­tont die Sinn­haftig­keit der bar­geld­losen Zahlung: „So­wohl der Zeit­auf­wand als auch die Kosten, die durch eine händische Bar­zahlung des Rund­funk­beitrags für Bürgerinnen und Bürger und den Beitrags­service ent­stehen würden, wären un­ver­hältnis­mäßig und im All­tag nicht prakti­kabel“. Auch bei anderen öffent­lichen Ab­gaben, wie Steuer­zahlungen an das Finanz­amt, sei die elektro­nische Zahlungs­ab­wick­lung voll­kommen üb­lich und vom Gesetz­geber so ge­wollt.

Beitrags­zahlende, die den Rund­funk­beitrag nur in bar ent­richten können, weil sie bspw. über kein Bank­konto ver­fügen, können dies bei den Bank­instituten er­ledigen, die auf den Zahlungs­auf­forde­rungen des Beitrags­service an­ge­geben sind. Eine Über­sicht über die Bank­ver­bindungen des Beitrags­service findet sich auf rundfunkbeitrag.de.

Der Beitrags­service empfiehlt allen Beitrags­zahlenden, den Rund­funk­beitrag bar­geld­los per SEPA-Last­schrift zu ent­richten. An­passungen des Rund­funk­beitrags, wie zu­letzt die Senkung auf 17,50 Euro, werden bei Last­schrift­zahlenden auto­matisch be­rück­sichtigt. Außer­dem ist ge­währleistet, dass keine Zahlung ver­gessen werden kann.

Das Gericht ließ die Revision gegen die Urteile zu.

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Der Beitragsservice mit Sitz in Köln ist eine nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Er ging 2013 aus der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) hervor, die 1973 gegründet wurde und bis Ende 2012 für den Einzug der Rundfunkgebühr zuständig war. Die Hauptaufgaben des Beitragsservice sind der Einzug des Rundfunkbeitrags und die Verwaltung der rund 46 Mio. privaten und nicht privaten Beitragskonten. Mehr Informationen unter rundfunkbeitrag.de.

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Der Beitragsservice mit Sitz in Köln ist eine nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft der Rundfunkanstalten von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Er ging im Januar 2013 aus der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) hervor, die im Jahr 1973 gegründet wurde und bis Ende 2012 für den Einzug der Rundfunkgebühr zuständig war.

Die Hauptaufgaben des Beitragsservice sind der Einzug des Rundfunkbeitrags und die Verwaltung der rund 46,1 Millionen Beitragskonten. Der Beitragsservice ist zentraler Ansprechpartner für alle Fragen von Bürgerinnen und Bürgern wie auch Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls rund um den Rundfunkbeitrag.

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