Pressemitteilung -
Bundesgerichtshof erklärt rundfunkbeitragsrechtliches Vollstreckungsverfahren für rechtmäßig
Köln, 10.07.2015 – Bundesgerichtshof (BGH) hat eine in der Vorinstanz getroffene Entscheidung des Landgerichts Tübingen (Az.: 5 T 81/14) zur vermeintlichen Rechtswidrigkeit eines Vollstreckungsersuchens des Südwestrundfunks (SWR) aufgehoben. Der entsprechende Beschluss wurde dem SWR am 8. Juli 2015 übermittelt (Az.: I ZB 64/14).
In der Vorinstanz hatte das Landgericht Tübingen verschiedene Inhalte eines vom SWR gegenüber den Vollstreckungsstellen verwendeten Vollstreckungsersuchens beanstandet. Dr. Hermann Eicher, Justiziar des SWR: „Der BGH ist mit seiner aktuellen Entscheidung dem vorinstanzlichen Beschluss des Landgerichts Tübingen klar entgegengetreten. Wir begrüßen die Feststellung des BGH, dass die Vollstreckung der Rundfunkanstalt in sämtlichen vom Landgericht Tübingen kritisierten Punkten rechtmäßig erfolgt ist.“
Wie der BGH ausführt, geht aus dem Vollstreckungsersuchen deutlich hervor, dass der SWR Gläubiger der Beitragsforderung ist. Auch Angaben zur Anschrift und Rechtsform oder Erklärungen zum Vertretungsverhältnis des Beitragsservices gegenüber der Rundfunkanstalt sind für eine wirksame Parteibezeichnung nicht notwendig. Weiter führt der BGH aus, dass es sich bei dem Vollstreckungsersuchen der Rundfunkanstalt um ein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstelltes Schriftstück handelt, das auch ohne Dienstsiegel und Unterschrift gültig ist.
Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt der BGH zudem nochmals deutlich klar, dass die Rundfunkbeitragspflicht bereits kraft Gesetzes besteht und nicht erst durch Festsetzung der Rundfunkbeiträge per Bescheid entsteht.
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes sind die vom Landgericht Tübingen geäußerten Zweifel an der Rechtmäßigkeit des rundfunkbeitragsrechtlichen Vollstreckungsverfahrens abschließend ausgeräumt.
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