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Pressemitteilung -

Bundesgerichtshof erklärt rundfunkbeitragsrechtliches Vollstreckungsverfahren für rechtmäßig

Köln, 10.07.2015 – Bundes­gerichts­hof (BGH) hat eine in der Vor­instanz ge­troffene Ent­schei­dung des Land­gerichts Tübingen (Az.: 5 T 81/14) zur ver­meint­lichen Rechts­widrig­keit eines Voll­streckungs­er­suchens des Süd­west­rundfunks (SWR) auf­ge­hoben. Der ent­sprechen­de Be­schluss wurde dem SWR am 8. Juli 2015 über­mittelt (Az.: I ZB 64/14).

In der Vor­instanz hatte das Land­gericht Tübingen ver­schiedene In­halte eines vom SWR gegen­über den Voll­streckungs­stellen ver­wendeten Voll­streckungs­er­suchens be­an­standet. Dr. Hermann Eicher, Justiziar des SWR: „Der BGH ist mit seiner aktuellen Ent­schei­dung dem vor­instanz­lichen Be­schluss des Land­gerichts Tübingen klar ent­gegen­ge­treten. Wir be­grüßen die Fest­stellung des BGH, dass die Voll­streckung der Rund­funk­anstalt in sämt­lichen vom Land­gericht Tübingen kriti­sierten Punkten recht­mäßig er­folgt ist.“

Wie der BGH aus­führt, geht aus dem Voll­streckungs­ersuchen deut­lich her­vor, dass der SWR Gläubiger der Beitrags­forde­rung ist. Auch An­gaben zur An­schrift und Rechts­form oder Er­klärungen zum Ver­tretungs­ver­hältnis des Beitrags­services gegen­über der Rund­funk­anstalt sind für eine wirk­same Partei­be­zeich­nung nicht not­wendig. Weiter führt der BGH aus, dass es sich bei dem Voll­streckungs­er­suchen der Rund­funk­anstalt um ein mit Hilfe auto­matischer Ein­rich­tungen er­stelltes Schrift­stück handelt, das auch ohne Dienst­siegel und Unter­schrift gültig ist.

Im Ein­klang mit der Recht­sprechung des Bundes­ver­fassungs­ge­richts stellt der BGH zudem noch­mals deut­lich klar, dass die Rund­funk­beitrags­pflicht bereits kraft Gesetzes be­steht und nicht erst durch Fest­setzung der Rund­funk­beiträge per Be­scheid ent­steht.

Nach der Ent­schei­dung des Bundes­gerichts­hofes sind die vom Land­gericht Tübingen ge­äußerten Zweifel an der Recht­mäßig­keit des rund­funk­beitrags­recht­lichen Voll­streckungs­ver­fahrens ab­schließend aus­geräumt.

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Der Beitragsservice mit Sitz in Köln ist eine nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Er ging 2013 aus der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) hervor, die 1973 gegründet wurde und bis Ende 2012 für den Einzug der Rundfunkgebühr zuständig war. Die Hauptaufgaben des Beitragsservice sind der Einzug des Rundfunkbeitrags und die Verwaltung der rund 46 Mio. privaten und nicht privaten Beitragskonten. Mehr Informationen unter rundfunkbeitrag.de.

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Christian Gärtner

Christian Gärtner

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Der Beitragsservice mit Sitz in Köln ist eine nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft der Rundfunkanstalten von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Er ging im Januar 2013 aus der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) hervor, die im Jahr 1973 gegründet wurde und bis Ende 2012 für den Einzug der Rundfunkgebühr zuständig war.

Die Hauptaufgaben des Beitragsservice sind der Einzug des Rundfunkbeitrags und die Verwaltung der rund 46,1 Millionen Beitragskonten. Der Beitragsservice ist zentraler Ansprechpartner für alle Fragen von Bürgerinnen und Bürgern wie auch Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls rund um den Rundfunkbeitrag.

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