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Pressemitteilung -

Gerichtsentscheidung: Bundesverwaltungsgericht fordert Ausnahme für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen ohne TV- und Internetempfang

Köln, 29.09.2017 – Das Bundes­ver­waltungs­gericht (BVerwG) in Leipzig hat sich mit den Rege­lungen zum Rund­funk­beitrag für Hotel- und Gäste­zimmer be­fasst. In seiner Ent­scheidung hat das Ge­richt Be­denken hin­sicht­lich der Verfassungs­mäßig­keit der pauschalen Beitrags­pflicht für Zimmer von Be­her­ber­gungs­be­trieben ge­äußert (BVerwG 6 C 32.16). Für Hotel- oder Gäste­zimmer sowie Ferien­wohnungen, in denen kein Rund­funk­empfang mög­lich sei, dürfe nach An­sicht der Richter kein Rund­funk­beitrag er­hoben werden.

SWR-Justiziar Dr. Hermann Eicher, in der ARD feder­führend für den Rund­funk­beitrag zu­ständig, er­klärte zur Ent­scheidung: „Für die weit über­wiegende Zahl der Hotel- und Gäste­zimmer ist die Rund­funk­beitrags­pflicht nach An­sicht des Bundes­ver­waltungs­ge­richts ver­fassungs­gemäß. Für die vom Ge­richt ge­forderte Aus­nahme von der Beitrags­pflicht bei Hotel- und Gäste­zimmern, die weder Internet­zu­gang haben, noch Empfangs­geräte be­reit­stellen, ist zun­ächst die genaue Urteils­be­grün­dung ab­zu­warten.“ Das Ge­richt habe nach seinen Ent­schei­dungen von März und Dezember 2016 noch­mals aus­drück­lich da­rauf hin­ge­wiesen, dass das Be­reit­halten von Empfangs­ge­räten im Bereich des Wohnungs- und Be­triebs­stätten­bei­trags gerade keine Voraus­setzung für die Beitrags­pflicht sei, betonte Eicher. Die vom Gericht formulierte Aus­nahme wäre daher strikt be­grenzt auf Hotel- und Gäste­zimmer ohne Internet­zu­gang und ohne in den Zimmern be­reit­ge­stellte Empfangs­geräte. Der Beitrag für die Betriebs­stätte selbst bliebe un­be­rührt.

Da im vor­liegenden Fall bis­lang nicht ge­prüft wurde, ob in den Zimmern des klagenden Hostels tat­säch­lich keine Empfangs­möglich­keit be­steht, haben ihn die Richter an das Be­rufungs­gericht, den Bayerischen Ver­waltungs­gerichts­hof, zu­rück­ver­wiesen. Sollte dieser be­stätigen, dass der Be­herber­gungs­be­trieb tat­säch­lich weder einen Internet­zu­gang, noch Empfangs­ge­räte in seinen Zimmern bereit­stellt, hat das Ge­richt an­ge­kündigt, den Fall zur Klärung dem Bundes­ver­fassungs­gericht (BVerfG) vor­zu­legen. Nur das BVerfG kann über Fragen der Ver­fassungs­mäßig­keit des Rund­funk­beitrags ent­scheiden.

Bis dahin bleiben die Rege­lungen zum Rund­funk­beitrag für Hotel- und Gäste­zimmer be­stehen. An­bieter von Hotel- und Gäste­zimmern sind auch weiter­hin ver­pflichtet, neben dem Beitrag für Ihre Betriebs­stätte je­weils einen Drittel­beitrag in Höhe von 5,83 Euro pro Hotel- bzw. Gäste­zimmer zu ent­richten. Das je­weils erste Zimmer ist beitrags­frei. Ände­rungen bei der An­zahl der Zimmer müssen dem Beitrags­service schrift­lich mit­ge­teilt werden.

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Der Beitragsservice mit Sitz in Köln ist eine nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Er ging 2013 aus der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) hervor, die 1973 gegründet wurde und bis Ende 2012 für den Einzug der Rundfunkgebühr zuständig war. Die Hauptaufgaben des Beitragsservice sind der Einzug des Rundfunkbeitrags und die Verwaltung der rund 46 Mio. privaten und nicht privaten Beitragskonten. Mehr Informationen unter rundfunkbeitrag.de.

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Der Beitragsservice mit Sitz in Köln ist eine nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft der Rundfunkanstalten von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Er ging im Januar 2013 aus der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) hervor, die im Jahr 1973 gegründet wurde und bis Ende 2012 für den Einzug der Rundfunkgebühr zuständig war.

Die Hauptaufgaben des Beitragsservice sind der Einzug des Rundfunkbeitrags und die Verwaltung der rund 46,1 Millionen Beitragskonten. Der Beitragsservice ist zentraler Ansprechpartner für alle Fragen von Bürgerinnen und Bürgern wie auch Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls rund um den Rundfunkbeitrag.

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