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Pressemitteilung -

EuGH soll Fragen zur Annahmepflicht für Euro-Banknoten klären – Rundfunkbeitrag weiterhin nur bargeldlos zu zahlen

  • Das Bundes­ver­waltungs­gericht setzte zwei Revisions­ver­fahren gegen den Hessischen Rund­funk bis zur ab­schließen­den Klärung aus
  • Der Euro­päische Gerichts­hof soll prüfen, ob eine gesetz­liche Be­schränkung der Bar­zahlung mit euro­päischem Recht ver­ein­bar ist
  • Der Rund­funk­beitrag ist bis zu einer ab­schließen­den gericht­lichen Klärung weiter­hin aus­schließ­lich per Über­weisung oder Bank­einzug zu zahlen

Köln, 28.03.2019 – Das Bundes­verwaltungs­gericht (BVerwG) in Leipzig hat sich gestern mit der Zahlungs­weise des Rund­funk­beitrags be­fasst. Nach ein­gehender münd­licher Ver­handlung setzte das höchste deutsche Ver­waltungs­gericht zwei Revisions­ver­fahren gegen den Hessischen Rund­funk (Az. 6 C 5.18; 6 C 6.18) aus und legte Fragen zur Ver­ein­bar­keit von Bundes­recht (§14 BBankG) mit höher­rangigem Europa­recht (Art. 128 AEUV) dem Euro­päischen Gerichts­hof (EuGH) zur Klärung vor.

Mit der Frage, ob die öffentlich-rechtlichen Rund­funk­anstalten Bar­geld zur Zahlung des Rund­funk­beitrags an­nehmen müssen, wird sich das BVerwG erst nach der Klärung der europa­recht­lichen Fragen durch den EuGH ab­schließend be­fassen. Bis dann bleiben die ent­sprechenden Regelungen des Rund­funk­beitrags­staats­ver­trags in Ver­bindung mit den Satzungen der Rund­funk­anstalten be­stehen. Der Rund­funk­beitrag ist danach aus­schließ­lich per Über­weisung oder Bank­ein­zug zu zahlen.

Dr. Steffen Janich, stell­ver­tretender Justiziar des Hessischen Rund­funks, betont die Sinn­haftig­keit der bar­geld­losen Zahlung: „Der elektro­nische Zahlungs­ver­kehr ist aus der heutigen Zeit nicht mehr weg­zu­denken und ins­besondere unter Zeit- und Kosten­gesichts­punkten zweck­voll.“ Auf­wand und Mehr­kosten, die dem Beitrags­service sowie der gesamten öffent­lichen Ver­waltung durch eine händische Bar­zahlung von Ab­gaben und Beiträgen ent­stünden, gingen letzt­lich zu Lasten aller Bürgerinnen und Bürger. Das wäre der Öffent­lich­keit nur schwer ver­mittel­bar, so Janich.

Beitrags­service empfiehlt Teil­nahme an SEPA-Last­schrift­ver­fahren

Beitrags­zahlende, die den Rund­funk­beitrag nur in bar ent­richten können, weil sie bspw. über kein Bank­konto ver­fügen, können dies bei den Kredit­instituten er­ledigen, die auf den Zahlungs­auf­forde­rungen des Beitrags­service an­ge­geben sind. Eine Über­sicht über die Bank­ver­bindungen des Beitrags­service findet sich auf rundfunkbeitrag.de.

Der Beitrags­service empfiehlt allen Beitrags­zahlenden, den Rund­funk­beitrag bar­geld­los per SEPA-Last­schrift zu ent­richten. Anpassungen des Rund­funk­beitrags, wie zuletzt die Senkung auf 17,50 Euro, werden bei Last­schrift­zahlenden auto­matisch be­rück­sichtigt. Außer­dem ist ge­währleistet, dass keine Zahlung ver­gessen werden kann.

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Der Beitragsservice mit Sitz in Köln ist eine nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Er ging 2013 aus der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) hervor, die 1973 gegründet wurde und bis Ende 2012 für den Einzug der Rundfunkgebühr zuständig war. Die Hauptaufgaben des Beitragsservice sind der Einzug des Rundfunkbeitrags und die Verwaltung der rund 46 Mio. privaten und nicht privaten Beitragskonten. Mehr Informationen unter rundfunkbeitrag.de.

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Der Beitragsservice mit Sitz in Köln ist eine nicht rechtsfähige Verwaltungsgemeinschaft der Rundfunkanstalten von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Er ging im Januar 2013 aus der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) hervor, die im Jahr 1973 gegründet wurde und bis Ende 2012 für den Einzug der Rundfunkgebühr zuständig war.

Die Hauptaufgaben des Beitragsservice sind der Einzug des Rundfunkbeitrags und die Verwaltung der rund 46,1 Millionen Beitragskonten. Der Beitragsservice ist zentraler Ansprechpartner für alle Fragen von Bürgerinnen und Bürgern wie auch Unternehmen, Institutionen und Einrichtungen des Gemeinwohls rund um den Rundfunkbeitrag.

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