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Muss mein Verein den Rundfunkbeitrag zahlen?
Eingetragene gemeinnützige Vereine, die sich oft auf die Arbeit ehrenamtlicher Helferinnen und Helfer stützen, stehen häufig vor der Frage, ob sie für ihre Vereinsräume den Rundfunkbeitrag zahlen müssen. Dazu ist es wichtig zu verstehen, wie der Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten funktioniert und welche Regelungen für Vereine gelten, die keine sozialversicherungspflichtig Beschäftigten haben.
Wer muss den Rundfunkbeitrag zahlen?
Nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) muss grundsätzlich jede Inhaberin bzw. jeder Inhaber einer Betriebsstätte, die nicht ausschließlich privaten Zwecken dient, den Rundfunkbeitrag entrichten. Dies gilt generell auch für Vereine. Allerdings sieht der Gesetzgeber für eingetragene gemeinnützige Vereine und Stiftungen besondere Regelungen vor, die den finanziellen Aufwand verringern sollen.
Der Rundfunkbeitrag fällt pro Betriebsstätte an. Im Normalfall beträgt er für eine Betriebsstätte mit maximal acht Beschäftigten ein Drittel der regulären Höhe des Rundfunkbeitrags (sogenannter Drittelbeitrag). Für Betriebe mit mehr als acht Beschäftigten berechnet sich die Beitragshöhe gemäß einer Beitragsstaffel. Eine Ausnahme davon gilt jedoch dann, wenn in der Betriebsstätte kein eingerichteter Arbeitsplatz vorhanden ist.
Ausnahmen von der Beitragspflicht für Vereine mit ausschließlich ehrenamtlichem Personal oder Mitarbeitenden auf 1-Euro-Basis
Eingetragene gemeinnützige Vereine setzen häufig vollständig auf ehrenamtliche Mitarbeit und haben keine sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. Für sie gilt: Wenn ausschließlich Ehrenamtliche oder Mitarbeitende auf 1-Euro-Basis tätig sind, ist in der Betriebsstätte kein Arbeitsplatz eingerichtet. Dann müssen Sie die Betriebsstätte des Vereins nicht zum Rundfunkbeitrag anmelden.
Was gilt als eingerichteter Arbeitsplatz?
Um Missverständnisse zu vermeiden, ist es wichtig zu klären, was genau unter einem eingerichteten Arbeitsplatz zu verstehen ist. Wenn in einer Betriebsstätte mit einer gewissen Dauer und Regelmäßigkeit gearbeitet wird, liegt ein eingerichteter Arbeitsplatz vor. Ein eingerichteter Arbeitsplatz im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (RBStV) ist somit nur dann vorhanden, wenn er für sozialversicherungspflichtig oder geringfügig Beschäftigte zur Verfügung steht und für die Erledigung von Aufgaben genutzt wird. Dazu zählen zum Beispiel Büros, Werkstätten oder Verkaufsflächen.
Wenn Ihr Verein ausschließlich Ehrenamtliche oder Mitarbeitende auf 1-Euro-Basis beschäftigt, ist in der Betriebsstätte kein Arbeitsplatz eingerichtet. Diese Mitarbeitenden gelten somit nicht als Beschäftigte im Sinne des RBStV. Daher muss dieser Verein seine Betriebsstätte nicht beim Beitragsservice anmelden.
Wichtig: Diese Ausnahme von der Rundfunkbeitragspflicht entfällt, wenn mindestens eine Person für Ihren Verein sozialversicherungspflichtig oder geringfügig tätig ist. Dann muss Ihr Verein die Betriebsstätte anmelden. Unabhängig von er Anzahl der Beschäftigten ist dann pauschal der Drittelbeitrag zu zahlen.
Sonderregelungen für Kraftfahrzeuge und Gästeunterkünfte
Neben der Betriebsstätte selbst können auch Kraftfahrzeuge und Gästeunterkünfte beitragspflichtig sein. Hier gelten folgende Regelungen:
Kraftfahrzeuge: Sind auf Ihren Verein Kraftfahrzeuge (Kfz) zugelassen, sind diese grundsätzlich beitragspflichtig. Allerdings gilt auch hier eine Ausnahme für eingetragene gemeinnützige Vereine: Kfz, die ausschließlich für Einrichtungszwecke genutzt werden, müssen nicht beim Beitragsservice angemeldet werden. Das bedeutet: Wenn Ihr Verein ein Kfz besitzt, das ausschließlich für Vereinsaktivitäten (zum Beispiel für den Transport von Vereinsmaterial oder für Fahrten zu Veranstaltungen) genutzt wird, muss hierfür kein Rundfunkbeitrag gezahlt werden. Werden die Kfz nicht ausschließlich zu Zwecken der Einrichtung genutzt, besteht für sie hingegen die Beitragspflicht. Für jede beitragspflichtige Betriebsstätte oder Einrichtung ist jedoch ein Kfz beitragsfrei.
Gästeunterkünfte: Wenn Ihr eingetragener gemeinnütziger Verein Gästezimmer oder Ferienwohnungen vermietet, können auch diese beitragspflichtig sein. Hier gilt die Regel, dass pro zugehörige Betriebsstätte ein Zimmer oder eine Ferienwohnung grundsätzlich beitragsfrei ist. Jede weitere Gästeunterkunft müssen Sie jedoch beim Beitragsservice anmelden. Sie werden mit jeweils einem Drittelbeitrag berechnet. Werden Gästeunterkünfte ausschließlich an Mitglieder des Vereins vermietet, sind sie jedoch beitragsfrei und nicht anzumelden.
Was passiert, wenn der Verein vom Beitragsservice angeschrieben wird?
Erhält Ihr eingetragener gemeinnütziger Verein ein Schreiben vom Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio zur Klärung der Beitragspflicht, sollten Sie darauf reagieren. Am schnellsten geht dies über das Online-Formular mit der Postleitzahl und dem Aktenzeichen aus dem Schreiben. Alternativ können Sie den beigefügten Antwortbogen ausfüllen und per Post zurückschicken.
Beschäftigt Ihr eingetragener gemeinnütziger Verein ausschließlich Ehrenamtliche und besitzt keine beitragspflichtigen Gästeunterkünfte oder Kfz? Dann geben Sie entweder im Antwortbogen oder im Online-Formular an, dass kein eingerichteter Arbeitsplatz vorhanden ist.
Ist hingegen ein eingerichteter Arbeitsplatz im Sinne des RBStV vorhanden, müssen Sie die Betriebsstätte anmelden und die Anzahl der Beschäftigten angeben. Sind beitragspflichtige Kfz oder beitragspflichtige Gästeunterkünfte vorhanden, müssen Sie diese ebenfalls anmelden.
Wie können eingetragene gemeinnützige Vereine, die beitragspflichtig sind, diese besonderen Regelungen in Anspruch nehmen?
Dazu müssen Sie einen Nachweis über die Gemeinnützigkeit erbringen, zum Beispiel mittels des Freistellungsbescheids für die Körperschaftssteuer. Weiterhin wird ein Nachweis über die Art der Einrichtung benötigt.
Sollten Sie ein Schreiben vom Beitragsservice erhalten, reagieren Sie bitte zeitnah und klären Sie Ihre Beitragspflicht. Hilfreiche Informationen finden Sie auf dem beigefügten Informationsblatt. Ihre Rückmeldung können Sie entweder mit dem beigefügten Antwortbogen oder per Online-Formular einreichen.
- Der Rundfunkbeitrag fällt pro Betriebstätte an, wenn dort ein eingerichteter Arbeitsplatz im Sinne des RBStV vorhanden ist, also sozialversicherungspflichtige oder geringfügig Beschäftigte angestellt sind.
- Wenn Ihr Verein oder Ihre gemeinnützige Einrichtung ausschließlich Ehrenamtliche oder Mitarbeitende auf 1-Euro-Basis beschäftigt, kann für diese Betriebsstätte unter Umständen eine Ausnahme von der allgemeinen Rundfunkbeitragspflicht gelten.
- Alle Fahrzeuge, die auf Ihren eingetragenen gemeinnützigen Verein zugelassen sind, sind beitragsfrei, sofern diese ausschließlich für Einrichtungszwecke genutzt werden.
- Gästeunterkünfte oder Gästezimmer Ihres Vereins sind beitragsfrei, solange sie nicht an Gäste vermietet werden, die nicht dem Verein angehören.
- Die Anfragen des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio zur Klärung der Rundfunkbeitragspflicht für Ihre Einrichtung müssen Sie beantworten. Dies können Sie über das Online-Formular oder den Antwortbogen erledigen.